Privatversicherte
Wenn Sie privat versichert oder beihilfeberechtigt sind, erhalten Sie von Ihrem Kostenträger eine Teilerstattung meiner Leistungen. Die Höhe dieses Betrages hängt von Ihrem Tarif und Ihrer Versicherungsgesellschaft ab. Hier gibt es sehr große Unterschiede.
Gesetzlich Versicherte:
Sie haben, so will es der Staat, keinen Erstattungsanspruch. Sie können aber alle Ihre Gesundheitsaufwendungen im Rahmen Ihrer „Außergewöhnlichen Belastungen“ steuerlich geltend machen, sofern sie den zumutbaren Eigenanteil überschreiten. Dies ist heute rasch der Fall. Eine weitere Möglichkeit besonders für jüngere Menschen sind private Zusatz-Versicherungen, die auch Heilpraktiker Leistungen abdecken. Meist wird dabei ein Jahreskostenlimit vereinbart. Auch hier gilt es dies genau zu prüfen.
Die GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker):
Um eine Bemessungsgrundlage für Heilpraktikerleistungen zu bekommen, führte man 1985 eine Umfrage in den Naturheilpraxen durch und ermittelte so einen Therapie- oder leistungsbezogenen Honorarspiegel. Daraus entstanden die GebüH-Sätze, die alle Privatversicherer und Beihilfestellen als Abrechnungsgrundlage übernommen haben. Dabei sind natürlich Bandbreiten in den Honorarsätzen entstanden. Diese Schwankung hat im GebüH Niederschlag gefunden als unterer und oberer Erstattungssatz. Prüfen Sie, ob Ihre Versicherung nach dem oberen oder unteren Gebührenrahmen vergütet.
Obgleich das GebüH nunmehr viele Jahre alt ist, hat es keine Anpassung der Honorarsätze gegeben. Das hat eine gewisse historische Einmaligkeit. … Da heute niemand mehr zu diesen Sätzen kostendeckend arbeiten kann, können und müssen Heilpraktiker von den GebüH-Sätzen abweichen.
Bei der Berechnung der Kostenerstattung orientieren sich die meisten Kostenträger jedoch weiterhin am 85er GebüH. Dennoch gibt es große Unterschiede: Gute Gesellschaften erstatten zwischen 80 bis 95 Prozent unserer Leistungen, andere etwa 50 Prozent und weniger.